Mit der Privatinsolvenz in vier Schritten aus den Schulden
Die Privatinsolvenz wurde im Jahre 1999 durch das neue Insolvenzrecht erst möglich. Es löste die Konkursordnung ab. Seitdem ist die Verbraucherinsolvenz durch das Verbraucherinsolvenzverfahren in der Insolvenzordnung neu geregelt. Damit besteht für überschuldete Menschen die Möglichkeit wieder schuldenfrei zu werden. Ziel des Verbraucherinsolvenz Der Schuldner soll nach Abschluss des Verfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit werden. Man spricht dann von der Restschuldbefreiung. Der Schuldner sollte sich dazu an eine kompetente
Schuldenberatung
wenden.
Die vier Schritte bis zur Restschuldbefreiung - der Weg aus der Schuldenfalle 1. Außergerichtlicher Einigungsversuch Der Schuldner muß mit einem Schuldenbereinigungsplan eine außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern versuchen. Der Plan muß alle Verbindlichkeiten enthalten. Wird dieser Einigungsversuch von einem Gläubiger abgelehnt, gilt er als abgelehnt.
Für das weitere Verfahren benötigt der Schuldner eine Bescheiningung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung.
Diese Bescheinigung dürfen nach Paragraf 305 der Insolvenzordnung nur anerkannte Stellen ausstellen. Dies können Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und öffentlich anerkannte Schuldenberatungsstellen sein.
Sobald die Bescheinigung für das Scheitern der außergerichtlichen Einigung vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht gestellt werden. Damit beginnt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. 2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner folgende Unterlagen vorzulegen:- Bescheinigung über das scheitern der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern - Antrag auf Restschuldbefreiung - Vermögensverzeichnis, Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis deren Forderungen - Schuldenbereinigungsplan. Mit diesen Unterlagen prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes Aussicht auf Erfolg hat. Wenn dies der Fall ist, wir der Plan und die Vermögensübersicht an die Gläubiger geschickt. Diese haben dann 4 Wochen Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Wird der Plan von weniger als der Hälfte der Gläubiger abgelehnt, kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag des Schuldners ersetzen.
3. Vereinfachtes Insolvenzverfahren Sind all diese Bemühungen gescheitert, wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Jetzt wird das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet.
Beim Schlußtermin können Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Wenn einer der in der Insolvenzordnung genannten Gründe vorliegt, versagt das Gericht die Restschuldbefreiung. 4. Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensphase Die Dauer des Verfahrens beträgt 6 Jahre. In diesem Zeitraum prüft der Treuhänder das Einkommen des Schuldners und verteilt pfändbares Einkommens nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger.
Nach der Restschuldbefreiung prüft das Gericht weitere 4 Jahre, ob die gestundeten Verfahrenskosten bezahlt werden können und erlässt anschließend noch ausstehende Kosten. Fazit In der Wohlverhaltensphase ist für den Schuldner langer Atem angesagt. Das Ziel der Schuldenfreiheit ist aber wohl die Anstrengung wert.
zurück von Privatinsolvenz zu Schuldenberatung zurück von Privatinsolvenz zu Sichere Altersvorsorge Schritte
Neu! Kommentare
Sagen Sie uns Ihre Meinung zum Gelesenen. Ihren Kommentar können sie hier schreiben.
|